Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 79, Fassung vom 30.06.2007

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vergabe von Vorzugsstimmen

Paragraph 79, (1) Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

  1. Absatz 2Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens dieses Bewerbers in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Landesparteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Landesparteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
  2. Absatz 3Eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber kann der Wähler vergeben, indem er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Regionalbewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er für den in derselben Zeile angeführten Regionalbewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.
  3. Absatz 4Die Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Regionalbewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Regionalbewerber eindeutig zu erkennen ist.
  4. Absatz 5Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bewerber einer Parteiliste, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Partei ist.

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013976

Alte Dokumentnummer

N1199221914J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P79/NOR12013976