Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 78, Fassung vom 30.06.2007

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

6. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels

Gültige Ausfüllung

Paragraph 78,
  1. Absatz einsEin amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Spalte angeführte Partei wählen will.
  2. Absatz 2Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (Paragraph 79,) eindeutig zu erkennen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013975

Alte Dokumentnummer

N1199221913J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P78/NOR12013975