Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 77, Fassung vom 30.06.2007

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel

Paragraph 77,
  1. Absatz einsZur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
  2. Absatz 2Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
  3. Absatz 3Der Strafe nach Absatz 2, unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40021155

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P77/NOR40021155