Entscheidung über Einsprüche
§ 30. (1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.Paragraph 30, (1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.