Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 29, Fassung vom 31.12.1998

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Einspruchswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013926

Alte Dokumentnummer

N1199221864J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P29/NOR12013926