Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 28, Fassung vom 31.12.1998

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Einsprüche

Paragraph 28, (1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (Paragraph 25, Absatz 2,) schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

  1. Absatz 2Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
  2. Absatz 3Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  3. Absatz 4Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013925

Alte Dokumentnummer

N1199221863J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P28/NOR12013925