Bundesrecht konsolidiert: Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 27, Fassung vom 31.12.1998

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
  2. Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
  3. Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013924

Alte Dokumentnummer

N1199221862J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P27/NOR12013924