Bundesrecht konsolidiert: Konsulargebührengesetz 1992 § 13, Fassung vom 01.03.2023

Konsulargebührengesetz 1992 § 13

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Vermerk über die Entrichtung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder im Beglaubigungsregister zu vermerken.
  2. Absatz 2Wird aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde die Entrichtung der Konsulargebühren zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12013775

Alte Dokumentnummer

N1199219062J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/P13/NOR12013775