Bundesrecht konsolidiert: Konsulargebührengesetz 1992 § 12, Fassung vom 28.02.1998

Konsulargebührengesetz 1992 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Entrichtung

Paragraph 12, (1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

  1. Absatz 2Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.
  2. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
  3. Absatz 4Die Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12016444

Alte Dokumentnummer

N1199760927J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/P12/NOR12016444