Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KGG 1992
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Fälligkeit
§ 11.Paragraph 11,
Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. Paragraph 210, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
10001162
Dokumentnummer
NOR12013773
Alte Dokumentnummer
N1199219060J