Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Volksbefragungsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBefrG
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsNach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
(2)Absatz 2Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen. (3)Absatz 3Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, WEviG) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
(4)Absatz 4In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
(5)Absatz 5Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(6)Absatz 6Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
Schlagworte
Berichtigungsverfahren
Im RIS seit
05.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10001008
Dokumentnummer
NOR40202843