Bundesrecht konsolidiert: Volksbefragungsgesetz 1989 § 6, Fassung vom 04.08.2024

Volksbefragungsgesetz 1989 § 6

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsNach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
  2. Absatz 2Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, WEviG) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
  4. Absatz 4In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
    1. Litera a
      die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
    2. Litera b
      die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
    3. Litera c
      deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
  5. Absatz 5Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  6. Absatz 6Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

Schlagworte

Berichtigungsverfahren

Im RIS seit

05.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR40202843

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/356/P6/NOR40202843