Bundesrecht konsolidiert: Volksbefragungsgesetz 1989 § 12, Fassung vom 04.08.2024

Volksbefragungsgesetz 1989 § 12

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „ja“ oder „nein“ gestimmt hat, oder welchen der beiden Lösungsvorschläge er angekreuzt hat, oder
    3. Ziffer 3
      überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
    4. Ziffer 4
      die zur Abstimmung gelangte Frage, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder beide alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt worden sind, oder
    5. Ziffer 5
      aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte, oder für welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte stimmen wollte.
  2. Absatz 2Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  3. Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR40256594

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/356/P12/NOR40256594