Bundesrecht konsolidiert: Volksbefragungsgesetz 1989 § 10, Fassung vom 04.08.2024

Volksbefragungsgesetz 1989 § 10

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 10,

Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR40021205

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/356/P10/NOR40021205