(2)Absatz 2Die Arbeitsgruppe hat ihre Aufgabe in ständigem Kontakt mit den Ländern, dem Österreichischen Gemeindebund, dem Österreichischen Städtebund, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs wahrzunehmen.