Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung - BMLV § 8, Fassung vom 12.10.2001

Datenschutzverordnung - BMLV § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 476/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 8, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG ist nur zu entsprechen, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

Schlagworte

Sachlage

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12012689

Alte Dokumentnummer

N1198811253E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/476/P8/NOR12012689