Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung - BMLV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
09.01.1993
Außerkrafttretensdatum
12.10.2001
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auftraggeber und Dienstleister
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Landesverteidigung für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Heeresgebührenwesen, das Sanitätswesen, die militärluftfahrtbehördlichen Angelegenheiten, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
das Militärkommando Wien für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
die Korpskommanden für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
das Kommando der Fliegerdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
die Heeresforstverwaltung Allentsteig für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und die Büroanwendungen;
die Militärkommanden Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die Personalverwaltung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
das Heeresgebührenamt für das Heeresgebührenwesen und die Büroanwendungen;
das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten für das Sanitätswesen und die Büroanwendungen;
das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie sowie die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Nachrichtenamt und das Abwehramt für die Büroanwendungen.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen werden.Die im Absatz eins, genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des Paragraph 13, DSG herangezogen werden.
(3)Absatz 3Auftraggebende Stellen sind die Kommanden und Dienststellen, die nach den Weisungen des für die Besorgung einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständigen Auftraggebers tätig sind.
Schlagworte
Heeres-Bauamt, Waffenschule
Gesetzesnummer
10000983
Dokumentnummer
NOR12014293
Alte Dokumentnummer
N1199325106J