Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung - BMLV § 10, Fassung vom 12.10.2001

Datenschutzverordnung - BMLV § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 476/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Überlassung von Daten

Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.

  1. Absatz 2Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn öffentliche Interessen dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen gefährdet sind.
  2. Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder die begründete Entscheidung über die abweichende Vorgangsweise zu dokumentieren.

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12012691

Alte Dokumentnummer

N1198811255E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/476/P10/NOR12012691