(2)Absatz 2Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages des zuständigen Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Die durchgeführte Übermittlung ist außer im Fall ihrer Registrierung (§ 7 Abs. 4 DSG) so zu dokumentieren, daß Auskunft gemäß § 11 DSG erteilt werden kann.Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages des zuständigen Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Die durchgeführte Übermittlung ist außer im Fall ihrer Registrierung (Paragraph 7, Absatz 4, DSG) so zu dokumentieren, daß Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG erteilt werden kann.