Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung - BMLV § 5, Fassung vom 08.01.1993

Datenschutzverordnung - BMLV § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 476/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung

Paragraph 5, (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des Paragraph 6, DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten und die Betroffenenkreise enthalten sind.

  1. Absatz 2Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist dann als wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten sind.
  2. Absatz 3Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12012686

Alte Dokumentnummer

N1198811250E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/476/P5/NOR12012686