Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft § 7, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 473/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.08.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Überlassung von Daten

Paragraph 7, (1) Die Volksanwaltschaft kann unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.

  1. Absatz 2Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn öffentliche Interessen dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen gefährdet sind.
  2. Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so ist entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.
  3. Absatz 4Die Überlassung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als deren Überlassung auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 5Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger Genehmigung oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft zulässig; dies gilt auch für die Überlassung durch einen Dienstleister an einen weiteren.
  5. Absatz 6Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister gemäß Paragraphen 13 und 19 DSG ist durch die Volksanwaltschaft zu kontrollieren.

Gesetzesnummer

10000981

Dokumentnummer

NOR12012675

Alte Dokumentnummer

N1198811237E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/473/P7/NOR12012675