Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft § 6, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 473/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.08.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 6, (1) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG ist nur zu entsprechen, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

  1. Absatz 2Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

Schlagworte

Sachlage

Gesetzesnummer

10000981

Dokumentnummer

NOR12012674

Alte Dokumentnummer

N1198811236E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/473/P6/NOR12012674