Bundesrecht konsolidiert: Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7) Art. 9, Fassung vom 31.10.1998

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7) Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 9

  1. Ziffer eins
    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 8, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
  2. Ziffer 2
    Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Gesetzesnummer

10000970

Dokumentnummer

NOR12012414

Alte Dokumentnummer

N1198810502A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/628/A9/NOR12012414