Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, V 30, 31/88-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 1. Dezember 1988, die Wendung „und d'' im § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß (kundgemacht als „Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß'' im österreichischen Anwaltsblatt Jg. 1974, Heft 7) als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, römisch fünf 30, 31/88-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 1. Dezember 1988, die Wendung „und d'' im Paragraph 43, Absatz eins, der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß (kundgemacht als „Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß'' im österreichischen Anwaltsblatt Jg. 1974, Heft 7) als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.