Bundesrecht konsolidiert: Schutz der persönlichen Freiheit Art. 4, Fassung vom 29.11.2020

Schutz der persönlichen Freiheit Art. 4

Kurztitel

Schutz der persönlichen Freiheit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 684/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsEine Festnahme aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.
  3. Absatz 3Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen.
  4. Absatz 4Eine Festnahme aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, eine Person auch ohne eine solche Anordnung festgenommen werden. Im übrigen gelten die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.
  5. Absatz 5Ein aus dem Grund des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
  6. Absatz 6Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.
  7. Absatz 7Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000950

Dokumentnummer

NOR12012287

Alte Dokumentnummer

N1198810312F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/684/A4/NOR12012287