Bundesrecht konsolidiert: Schutz der persönlichen Freiheit Art. 1, Fassung vom 29.11.2020

Schutz der persönlichen Freiheit Art. 1

Kurztitel

Schutz der persönlichen Freiheit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 684/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsJedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
  2. Absatz 2Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
  3. Absatz 3Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
  4. Absatz 4Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000950

Dokumentnummer

NOR12012284

Alte Dokumentnummer

N1198810309F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/684/A1/NOR12012284