Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMAS § 5, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMAS § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung

Paragraph 5, (1) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist dann als wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten sind.

  1. Absatz 2Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.

Schlagworte

Wirtschaftlichkeitserwägung

Gesetzesnummer

10000945

Dokumentnummer

NOR12012223

Alte Dokumentnummer

N1198810216E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/124/P5/NOR12012223