§ 7 Abs. 1 Z 1 DSG, so bedarf dies einer Rechtsnorm, die die zu übermittelnden Datenarten, den Zweck der Übermittlung, die Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten ausdrücklich bezeichnet;Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, DSG, so bedarf dies einer Rechtsnorm, die die zu übermittelnden Datenarten, den Zweck der Übermittlung, die Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten ausdrücklich bezeichnet;