Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMLF § 8, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMLF § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

24.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

LFDSV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 8, (1) Die Benützung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

  1. Absatz 2Die Bediensteten des Auftraggebers und Dienstleisters dürfen nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der ihnen durch die jeweilige Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung sowie durch Weisung übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10000940

Dokumentnummer

NOR12012186

Alte Dokumentnummer

N11988100846

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/301/P8/NOR12012186