Grundsätze für die Benützung
§ 8. (1) Die Benützung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Paragraph 8, (1) Die Benützung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Bediensteten des Auftraggebers und Dienstleisters dürfen nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der ihnen durch die jeweilige Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung sowie durch Weisung übertragenen Aufgaben erforderlich sind.