Angabe der Registernummer
§ 15. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und automationsunterstützt verarbeitete Daten enthalten, ist auf jedem Schriftstück die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.Paragraph 15, (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und automationsunterstützt verarbeitete Daten enthalten, ist auf jedem Schriftstück die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.
(2)Absatz 2Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an den Betroffenen auf lesbaren Datenträgern ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf dem Datenträger anzugeben.