(6)Absatz 6Der geleistete Kostenersatz ist dem Betroffenen unverzüglich rückzuerstatten, wenn die Daten, die Gegenstand des Auskunftsverfahrens sind, in dessen Folge richtigzustellen sind (§ 14) oder eine rechtswidrige Verwendung der Daten festgestellt wird.Der geleistete Kostenersatz ist dem Betroffenen unverzüglich rückzuerstatten, wenn die Daten, die Gegenstand des Auskunftsverfahrens sind, in dessen Folge richtigzustellen sind (Paragraph 14,) oder eine rechtswidrige Verwendung der Daten festgestellt wird.