Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMLF § 12, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMLF § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

24.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

LFDSV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 12, (1) Die Erteilung einer Auskunft über den aktuellen Datenbestand hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn der Betroffene im laufenden Jahr (einlangend beim Auftraggeber) noch keinen Auskunftsantrag betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Der aktuelle Datenbestand umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.

  1. Absatz 2Für eine über Absatz eins, hinausgehende Erteilung einer Auskunft sind folgende Kostensätze zu entrichten (Kostenersatz):
    1. Ziffer eins
      100 S je Datenverarbeitung für die Auskunft über den aktuellen Datenbestand, wenn der Betroffene im laufenden Jahr bereits einen Auskunftsantrag betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat;
    2. Ziffer 2
      500 S je Datenverarbeitung für jede darüber hinausgehende Auskunft;
    3. Ziffer 3
      1 000 S je Datenverarbeitung für jede Auskunft gemäß Ziffer eins und 2, die einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert.
  2. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung gering ist.
  3. Absatz 4Dem Betroffenen sind unverzüglich nach oder anläßlich der Antragstellung die für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostensätze und die Zahlstelle mitzuteilen.
  4. Absatz 5Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der Kostenersatz gemäß Absatz 2, nicht geleistet wurde oder der Betroffene trotz einer diesbezüglichen Aufforderung des Auftraggebers am Verfahren nicht oder nicht ausreichend mitgewirkt hat.
  5. Absatz 6Der geleistete Kostenersatz ist dem Betroffenen unverzüglich rückzuerstatten, wenn die Daten, die Gegenstand des Auskunftsverfahrens sind, in dessen Folge richtigzustellen sind (Paragraph 14,) oder eine rechtswidrige Verwendung der Daten festgestellt wird.
  6. Absatz 7Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt bei unentgeltlichen Auskünften mit Einlangen eines ausreichend präzisierten Auskunftsantrages, bei entgeltlichen Auskünften mit Einlangen des Kostenersatzes. Die Auskunft ist nach Fristbeginn ohne unnötigen Verzug zu erteilen.

Gesetzesnummer

10000940

Dokumentnummer

NOR12012194

Alte Dokumentnummer

N11988100886

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/301/P12/NOR12012194