Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMLF § 11, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMLF § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

LFDSV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsverfahren

Paragraph 11, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG ist dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität und schriftlich zu erteilen.

  1. Absatz 2Die Auskunft ist so zu erteilen, daß bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung an Inhalt, Aussage und Verständlichkeit der Auskunft keine Zweifel bestehen.
  2. Absatz 3Wird einem Auskunftsantrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  3. Absatz 4Die Mitteilung, in der dem Betroffenen die gewünschte Auskunft erteilt oder in der die Verweigerung der Auskunft begründet wird, ist ihm nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
  4. Absatz 5Der Betroffene hat durch einen ausreichend präzisierten Auskunftsantrag am Verfahren mitzuwirken, indem er
    1. Ziffer eins
      diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen hat, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder
    2. Ziffer 2
      glaubhaft macht, daß Daten über seine Person irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind (insbesondere durch Vorlage von Unterlagen oder Beschreibung von Lebensumständen).
  5. Absatz 6Der Auftraggeber hat den Betroffenen ohne unnötigen Aufschub über diese Verpflichtung zur Mitwirkung aufzuklären und auf die Rechtsfolgen der mangelnden Mitwirkung (Paragraph 12, Absatz 5,) hinzuweisen.
  6. Absatz 7Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, wegen überwiegenden öffentlichen Interesses geheimzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher Vorerhebungen ermittelt wurden, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist;
    2. Ziffer 2
      die Empfänger übermittelter Daten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde.
    In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10000940

Dokumentnummer

NOR12012192

Alte Dokumentnummer

N11988100876

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/301/P11/NOR12012192