Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Dienstleister (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Dienstleister (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(2)Absatz 2Die Pflichten des Auftraggebers sind vom Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die Ermittlung der Daten zuständigen Organisationseinheit wahrzunehmen. § 10 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung bleibt unberührt; diese Bestimmung ist im Wirkungsbereich der in § 2 Z 1 bis 4 genannten Organe bei Vollziehung dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.Die Pflichten des Auftraggebers sind vom Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die Ermittlung der Daten zuständigen Organisationseinheit wahrzunehmen. Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der geltenden Fassung bleibt unberührt; diese Bestimmung ist im Wirkungsbereich der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 genannten Organe bei Vollziehung dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Dienstleister im Sinne des Abs. 1 sind die in § 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 4 DSG verrichten.Dienstleister im Sinne des Absatz eins, sind die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, DSG verrichten.