Bundesrecht konsolidiert: Verteilungsgesetz DDR § 2, Fassung vom 22.01.2020

Verteilungsgesetz DDR § 2

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

Entschädigung ist zu leisten:

  1. Ziffer eins
    für Vermögensverluste österreichischer physischer oder juristischer Personen, die diesen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist;
  2. Ziffer 2
    für Vermögensverluste der im diesbezüglichen Briefwechsel zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. August 1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen namentlich genannten physischen Personen, die diesen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch staatliche Maßnahmen vor dem 8. Mai 1945 entzogen worden und in der Folge in die ausschließliche Verfügungsgewalt der Deutschen Demokratischen Republik gelangt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12012125

Alte Dokumentnummer

N1198810054A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/189/P2/NOR12012125