Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.06.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 21. August 1987 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch unter Lebenden mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung ist vor der Kundmachung des Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Gesetzesnummer
10000936
Dokumentnummer
NOR12012126
Alte Dokumentnummer
N1198810055A