Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 5, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

13.02.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 5, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen - in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie der Absatz 2 und 3 DSG auf Grund einer vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Paragraph 53, DSG erteilten Zustimmung - eines schriftlichen Auftrages. Dieser Auftrag ist, sofern er als Dauerauftrag erfolgt, durch den Parlamentsdirektor, in anderen Fällen durch den Leiter des Rechts- und Administrativen Dienstes zu erteilen. Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Dienstleisters bedienen.

  1. Absatz 2In den Aufträgen gemäß Absatz eins, ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, bzw. 3 DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden bzw. aus welchen Gründen die Interessen an der Übermittlung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen.
  2. Absatz 3Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Übermittlung von Daten liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger der Daten festgelegt sind.
  3. Absatz 4Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Datenschutzgesetz gilt dann als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner Unterschrift, getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen, gegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufs seiner Zustimmung zu informieren.
  4. Absatz 5Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn das Ersuchen auf einen Einzelfall gerichtet ist und die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgebenden Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, daß die Zulässigkeit der Übermittlung offenkundig ist.
  5. Absatz 6Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, Datenschutzgesetz ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren, nicht vorliegen oder dem Auftraggeber nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
  6. Absatz 7Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.

Gesetzesnummer

10000935

Dokumentnummer

NOR12012117

Alte Dokumentnummer

N1198810043E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/88/P5/NOR12012117