Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung
§ 3. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit einer Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit einer Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.Paragraph 3, (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit einer Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit einer Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.
(2)Absatz 2Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner personenbezogenen Daten besteht oder ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung zustande kommt.
(3)Absatz 3Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des § 6 Datenschutzgesetz liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten, die Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten enthalten sind.Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des Paragraph 6, Datenschutzgesetz liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten, die Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten enthalten sind.