Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 3, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.02.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung

Paragraph 3, (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit einer Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit einer Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.

  1. Absatz 2Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner personenbezogenen Daten besteht oder ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung zustande kommt.
  2. Absatz 3Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des Paragraph 6, Datenschutzgesetz liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten, die Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten enthalten sind.

Gesetzesnummer

10000935

Dokumentnummer

NOR12012115

Alte Dokumentnummer

N1198810041E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/88/P3/NOR12012115