Angabe der Registernummer
§ 10. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und automationsunterstützt verarbeitete Daten enthalten, ist die Registernummer anzugeben.Paragraph 10, (1) Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und automationsunterstützt verarbeitete Daten enthalten, ist die Registernummer anzugeben.
(2)Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer entweder auf den Begleitpapieren oder auf dem Datenträger anzugeben.Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer entweder auf den Begleitpapieren oder auf dem Datenträger anzugeben.