Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMWF § 11, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMWF § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMWF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 168/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 11, (1) Der Betroffene hat in seinem Antrag auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG zu bezeichnen, bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG hat ohne unnötigen Verzug zu erfolgen.

  1. Absatz 2Der aktuelle Datenbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.
  2. Absatz 3Wirkt der Betroffene im Auskunftsverfahren im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, DSG nicht oder nur unvollständig mit, so ist er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.
  3. Absatz 4Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden. Eine Auskunftserteilung ist hinsichtlich des Aufgabengebietes und des Zeitpunktes der Erledigung zu dokumentieren.
  4. Absatz 5Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, wegen überwiegenden öffentlichen Interesses geheimzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher Vorerhebungen ermittelt wurden, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist;
    2. Ziffer 2
      die Empfänger übermittelter Daten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde.
    In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

NOR12012099

Alte Dokumentnummer

N1198810025A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/168/P11/NOR12012099