Grundsätze für die Überlassung
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber dürfen unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber dürfen unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Die Überlassung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als Auftraggeber zu deren Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, die Überlassung auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3)Absatz 3Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger Genehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zulässig; dies gilt auch für die Überlassung durch einen Dienstleister an einen weiteren. Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.
(4)Absatz 4Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister gemäß §§ 13 und 19 DSG ist durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu kontrollieren.Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister gemäß Paragraphen 13 und 19 DSG ist durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu kontrollieren.