Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMF § 7, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMF § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 430/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen eines schriftlichen Auftrages; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Die Kompetenz für die Auftragserteilung liegt im Bundesministerium für Finanzen beim zuständigen Abteilungsleiter, bei nachgeordneten Dienststellen beim Dienststellenleiter; der Dienststellenleiter kann in der Personal- und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Auftragserteilung ermächtigen. Bei der Oesterreichischen Nationalbank sind für die Auftragserteilung das Direktorium oder die von ihm ermächtigten Bediensteten zuständig. In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist.

  1. Absatz 2Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Dienstleisters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium zuständig.
  2. Absatz 3Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, daß die Zulässigkeit der Übermittlung offenkundig ist.
  3. Absatz 4Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.

Schlagworte

Einzelauftrag, Personaleinteilung, Sachlage

Gesetzesnummer

10000920

Dokumentnummer

NOR12012056

Alte Dokumentnummer

N11987194490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/430/P7/NOR12012056