Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
15.09.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen eines schriftlichen Auftrages; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Die Kompetenz für die Auftragserteilung liegt im Bundesministerium für Finanzen beim zuständigen Abteilungsleiter, bei nachgeordneten Dienststellen beim Dienststellenleiter; der Dienststellenleiter kann in der Personal- und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Auftragserteilung ermächtigen. Bei der Oesterreichischen Nationalbank sind für die Auftragserteilung das Direktorium oder die von ihm ermächtigten Bediensteten zuständig. In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen eines schriftlichen Auftrages; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Die Kompetenz für die Auftragserteilung liegt im Bundesministerium für Finanzen beim zuständigen Abteilungsleiter, bei nachgeordneten Dienststellen beim Dienststellenleiter; der Dienststellenleiter kann in der Personal- und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Auftragserteilung ermächtigen. Bei der Oesterreichischen Nationalbank sind für die Auftragserteilung das Direktorium oder die von ihm ermächtigten Bediensteten zuständig. In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist.
(2)Absatz 2Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Dienstleisters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium zuständig.
(3)Absatz 3Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, daß die Zulässigkeit der Übermittlung offenkundig ist.
(4)Absatz 4Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten Fällen erfolgen.Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.
Schlagworte
Einzelauftrag, Personaleinteilung, Sachlage
Gesetzesnummer
10000920
Dokumentnummer
NOR12012056
Alte Dokumentnummer
N11987194490