Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMF § 10, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMF § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 430/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Pauschalierter Kostenersatz

Paragraph 10, (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat, 100 S je Datenverarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Datenverarbeitung.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  2. Absatz 3Dem Antragsteller ist der zu entrichtende Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt hat.
  4. Absatz 5Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.

Gesetzesnummer

10000920

Dokumentnummer

NOR12012059

Alte Dokumentnummer

N11987194520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/430/P10/NOR12012059