Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMI § 9, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMI § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 316/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9, (1) Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Derartige Übermittlungen sind zu protokollieren.

  1. Absatz 2Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.

Gesetzesnummer

10000917

Dokumentnummer

NOR12012041

Alte Dokumentnummer

N11987193630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/316/P9/NOR12012041