Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMI § 7, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMI § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 316/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber oder Dienstleister bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, einer schriftlichen Genehmigung des zuständigen Organs. Die Genehmigung kann für den Einzelfall oder generell erteilt werden.

  1. Absatz 2Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG die personenbezogenen Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben, gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10000917

Dokumentnummer

NOR12012039

Alte Dokumentnummer

N11987193610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/316/P7/NOR12012039