(3)Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jedem Auftraggeber die in die Zuständigkeit eines anderen Auftraggebers fallenden Daten nur in den im § 7 DSG genannten Fällen zugängig gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet werden.Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jedem Auftraggeber die in die Zuständigkeit eines anderen Auftraggebers fallenden Daten nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen zugängig gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet werden.