Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMI § 6, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMI § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 316/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 6, (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in der Verarbeitung personenbezogener Daten von der durch das Bundesministerium für Inneres zu bestimmenden Organisationseinheit freizugeben.

  1. Absatz 2Die Daten und Programme sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jedem Auftraggeber die in die Zuständigkeit eines anderen Auftraggebers fallenden Daten nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen zugängig gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet werden.
  3. Absatz 4Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen verarbeitet werden. Die Aufträge dürfen auch fernmündlich oder im Funkwege ergehen, wenn die kurzfristige Durchführung des Auftrages für die erfolgreiche Durchführung einer Amtshandlung notwendig ist. Die Eingabeprotokolle aller Arten von Verarbeitungsaufträgen sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  4. Absatz 5Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
  5. Absatz 6Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
  6. Absatz 7Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder dies für den Auftraggeber für die Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  7. Absatz 8Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Gesetzesnummer

10000917

Dokumentnummer

NOR12012038

Alte Dokumentnummer

N11987193600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/316/P6/NOR12012038