Bundesrecht konsolidiert: Auskunftspflichtgesetz § 1, Fassung vom 31.08.2025

Auskunftspflichtgesetz § 1

Kurztitel

Auskunftspflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Schlagworte

Amtsverschwiegenheit

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10000916

Dokumentnummer

NOR12012028

Alte Dokumentnummer

N11987192990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/287/P1/NOR12012028