Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auskunftspflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
10000916
Dokumentnummer
NOR12012031
Alte Dokumentnummer
N11987193020