Kurztitel
Auskunftspflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Absatz 2Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10000916
Dokumentnummer
NOR12012028
Alte Dokumentnummer
N11987192990