(1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1987, GZ V 79/86-6, die Worte „Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes 250 S“ in der Beilage 1 unter der Überschrift „Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen“ in der Ziffer 1 lit. a des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Z 52.122/491-4.9/82, Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 167/1982, als gesetzwidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1987, GZ römisch fünf 79/86-6, die Worte „Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes 250 S“ in der Beilage 1 unter der Überschrift „Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen“ in der Ziffer 1 Litera a, des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Ziffer 52 Punkt 122 /, 491 -, 4 Punkt 9 /, 82,, Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 167/1982, als gesetzwidrig aufgehoben.