§ 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz („Die Höhe der Fondsumlagen wird von der alljährlichen ersten Hauptversammlung der Bundeskammer in der Regel für die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt, sie richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis. Die Beitragsleistung ist nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren, wobei der Wert vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen ist.“) der Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, beschlossen gemäß §§ 61 bis 67 des Tierärztegesetzes in der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs am 27. März 1976, (kundgemacht in der Sondernummer der Österreichischen Tierärztezeitung vom Dezember 1977);Paragraph 6, Absatz eins, erster und zweiter Satz („Die Höhe der Fondsumlagen wird von der alljährlichen ersten Hauptversammlung der Bundeskammer in der Regel für die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt, sie richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis. Die Beitragsleistung ist nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren, wobei der Wert vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen ist.“) der Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, beschlossen gemäß Paragraphen 61 bis 67 des Tierärztegesetzes in der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs am 27. März 1976, (kundgemacht in der Sondernummer der Österreichischen Tierärztezeitung vom Dezember 1977);