Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung.